Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zweites Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
2. SächsRBG§ 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Stand: 26.08.2026
Die gemäß § 3 übergegangenen Zuständigkeiten, welche in Rechtsverordnungen enthalten sind, können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.